Die Unfallversicherung (UVG) ist ein wesentlicher Bestandteil der Absicherung für Sportvereine in der Schweiz. Mit der neuen Regelung, die am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist, wird der administrative Aufwand für Vereine erheblich reduziert. Diese Änderungen bieten eine finanzielle Entlastung und klare Richtlinien für die Versicherungspflicht von Trainern und Sportlern. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte über die neuen Freigrenzen und die Auswirkungen auf die Vereinsarbeit.

Die Einführung der neuen UVG-Regelung für Sportvereine in der Schweiz ist ein bedeutender Schritt zur administrativen und finanziellen Entlastung der Vereine
Neue UVG-Regelung für Sportvereine in der Schweiz: Entlastung für Trainer und Sportler
Seit dem 1. Juli 2024 profitieren Sportvereine in der Schweiz von einer vereinfachten Regelung der Unfallversicherung (UVG). Diese Neuerung zielt darauf ab, Vereine sowohl administrativ als auch finanziell zu entlasten, insbesondere bei der Entschädigung von Trainern und Sportlern.
1. Freigrenzen für Sportler und Trainer
Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft die UVG-Pflicht für Sportlerinnen, Sportler und Trainer. Vereine müssen keine Unfallversicherung mehr abschließen, wenn das jährliche Einkommen dieser Personen unter zwei Drittel des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente liegt. Für die Jahre 2024/2025 entspricht dies einem Bruttolohn von CHF 9’800 pro Jahr. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn keine Person in diesen Funktionen den Betrag von CHF 9’800 überschreitet. Verdient eine Person mehr, müssen alle in dieser Funktion versichert werden.
Wichtig: Diese Erleichterung bezieht sich ausschließlich auf die spezifischen Funktionen „Sportler“ und „Trainer“.
2. Regelung für andere Mitarbeitende
Für andere Vereinsmitarbeiter wie Kassierer, Reinigungspersonal und Servicepersonal bleibt die allgemeine UVG-Regelung bestehen. Sie müssen gegen Berufsunfälle versichert werden, wenn ihr jährliches Einkommen mehr als CHF 2’500 beträgt.
3. Absicherung bei Nicht-Versicherungspflicht
Wenn das Einkommen unter den Freigrenzen liegt und somit keine UVG-Pflicht besteht, sind die Personen bei einem Unfall wie folgt abgesichert:
- Hauptberufstätige: Über die Unfallversicherung ihres Arbeitgebers (NBU).
- Nichterwerbstätige: Über die Grundversicherung ihrer Krankenkasse.
4. Wichtige Hinweise für Vereine
- Anmeldepflicht: Zahlt der Verein mehr als die Freigrenzen, muss er sich bei der Ausgleichskasse (AHV) als Arbeitgeber anmelden und eine Unfallversicherung abschließen.
- Nachzahlungspflicht: Versäumt ein Verein, die erforderliche Versicherung abzuschließen, können bis zu zehn Jahresprämien nachgefordert werden.
- Spesen: Echte Spesenentschädigungen wie Reisekosten und Material sind nicht UVG-pflichtig und dürfen nicht als versteckter Lohn genutzt werden.
- NBU-Versicherung: Personen, die mindestens 8 Stunden pro Woche für den Verein arbeiten, müssen zwingend gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichert werden.
Hinweis: Diese Informationen basieren auf dem Stand von 2024/2025. Bei Unsicherheiten wird empfohlen, den kantonalen Sportverband oder die SVA (Sozialversicherungsanstalt) zu kontaktieren.
